Ziele und Zwecke
| Notwendige
landschaftspflegerische und -gestalterische Maßnahmen, aus Gründen der
Landschaftspflege und des Naturschutzes |
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Dazu
gehören:
ØPflege von ökologisch und kulturell
wertvollen Flächen in Übereinstimmung mit Naturschutzbehörden, um
eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt zu schützen und fördern
Schaffung eines geeigneten und ausreichenden Biotopverbundsystems durch Neuanlage und Pflege von Lebensräumen
Pflege und Instandhaltung von
Kleingewässern einschließlich der Ufervegetation, von Fließgewässern II.
Ordnung und die Renaturierung ausgebauter Fließgewässer
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